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Ein Reisebüro haftet nicht dafür, wenn es einem Reisenden bei der Buchung nicht von sich aus mitteilt, dass für die Reise in das gebuchte Land ein Reisepass erforderlich ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der u. a. für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte im Jahr 2004 über die Frage zu entscheiden, ob ein Reisekunde von einem
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision des Reisekunden hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof traf im vorliegenden Fall keine Entscheidung darüber, ob zwischen einem
Der Bundesgerichtshof hat sich der Ansicht des Berufungsgerichts angeschlossen, dass die Information über Pass- und Visumerfordernisse normalerweise bei der Auswahl der Reise keine Rolle spielt und deshalb in der Regel nicht zu der vom
BGB §§ 278, 280 Abs. 1, 662, 675 Abs. 1 und 2;
BGB-InfoV §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1
a) Es bleibt offen, ob zwischen einem Reisebüro, das Agenturverträge mit verschie-denen Reiseveranstaltern geschlossen hat, und dem Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünschenden Reisekunden ein eigenes Vertragsverhältnis mit Haftungsfolgen für das Reisebüro zustandekommt.
b) Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reisebüro bei den Informationen über die Durchführung der konkreten gewählten Reise jeden-falls nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig.
c) Insbesondere die Information über die Pass- und Visumerfordernisse gehört in der Regel nicht zu der möglicherweise vom Reisebüro geschuldeten Auswahlbera-tung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag (§§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV). Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2006
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/rb)
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