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Wird eine Kreuzfahrt vorzeitig von der Reiseveranstalterin beendigt und Rückflüge für die Reisenden organisiert, so besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO), wenn der Rückflug annulliert wird. Die Ausnahmevorschrift des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 VO greift nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 wurde eine
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Den Klägern stehe wegen der
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei der Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 VO deshalb nicht erfüllt, weil die Klageansprüche nicht darauf gestützt werden, dass die Annullierung der Reise zugleich zur Annullierung des Fluges geführt hat, sondern darauf, dass ein trotz Annullierung der Reise vorgesehener Flug annulliert worden ist. Die Vorschrift sei auf die Fälle zu beschränken, in denen die Annullierung einer Pauschalreise zugleich den Grund für die Annullierung eines Fluges bildet. In diesem Fall liegen die Ursachen für die Annullierung allein in der Sphäre des Reiseveranstalters. Soll hingegen ungeachtet der Annullierung der Reise ein Flug durchgeführt werden, bei dem es zu einer Annullierung oder Verspätung kommt, liege eine Konstellation vor, in der ein Pauschalreisender des in der Verordnung vorgesehenen Schutzes grundsätzlich in gleicher Weise bedürfe wie jeder andere Fluggast.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34549
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