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Der Bundesgerichtshof hat ein Verfahren über mögliche Ausgleichsansprüche von Reisenden, die aufgrund eines verspäteten Zubringerflugs einen Anschlussflieger verpasst haben, ausgesetzt. Der Gerichtshof erklärte vor der Urteilsverkündung zunächst Urteile des Europäischen Gerichtshofs in ähnlich gelagerten Fällen abwarten zu wollen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht eines Mitreisenden eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 Euro nach der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
Die Reisenden buchten bei der Beklagten für den 20. Januar 2010 einen Flug von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Sie erhielten bereits bei der Abfertigung in Berlin die Bordkarten für den
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass einem Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreiche, kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 4 Abs. 3*, Art. 7** der Fluggastrechteverordnung zustehe;
Der Bundesgerichtshof hat die Verhandlung bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem von drei bereits dort anhängigen Vorlageverfahren ausgesetzt. Es kommt in Betracht, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer ausgleichspflichtigen
Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleitungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 13183
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