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Wird der Transport von Reisegepäck aufgrund der Luftsicherheitsvorschriften abgelehnt, so trifft die Fluggesellschaft die Pflicht, den Reisenden hinzuziehen und damit die Gelegenheit einer Aufklärung zu ermöglichen. Kommt die Fluggesellschaft dieser Pflicht nicht nach, kann dies eine Schadensersatzhaftung begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar hatte für sich einen Tauchurlaub in Cancun für März 2012 gebucht. Das Ehepaar kam zwar wie geplant an ihren Ferienort an, nicht jedoch ein wichtiges Teil der Tauchausrüstung des Ehemanns. So wurde am Abflugort in München die Pressluftflasche als vorschriftswidriger Gegenstand eingestuft und daher dessen
Sowohl das Amtsgericht Erding als auch das Landgericht Landshut wiesen die Schadensersatzklage ab. Dagegen legte der Kläger Revision ein.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Denn die beklagte
Zwar sei die Beklagte aufgrund des Beförderungsvertrags dazu verpflichtet gewesen, so der Bundesgerichtshof, das gesamte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24988
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