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Eine Ersatzbeförderung stellt auch dann eine zumutbare Maßnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) dar, wenn das Endziel zwar früher, aber weiterhin mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreicht wird. Eine Fluggesellschaft muss für eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche Ersatzbeförderung sorgen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer
Sowohl das Amtsgericht Erding als auch das Landgericht Landshut wiesen die Klage ab. Die Fluggesellschaft habe sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen können. Zudem habe die Annullierung des Flugs bzw. die Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden auch nicht vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Fluggäste. Als zumutbare Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO kommen nicht nur Ersatzbeförderungen in Betracht, mit denen die Verspätung am Endziel auf weniger als drei Stunden begrenzt werden können. Im Fall einer Annullierung oder einer Annullierung gleichstehenden Ankunftsverspätung sei eine Fluggesellschaft gehalten, für eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung der Fluggäste zu sorgen. Die Obliegenheit bestehe auch dann, wenn sich eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden nicht vermeiden lasse. Um sich aus der Haftung zu entlasten, müsse das Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass keine zumutbare Möglichkeit einer früheren Ankunftszeit bestand.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34067
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