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Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1c*, Art. 5 Abs. 1c** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Verspätung eines außereuropäischen Anschlussfluges sind nicht gerechtfertigt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In den vorliegenden Fällen buchten die Kläger bei der Beklagten, jeweils einer
Die Kläger haben geltend gemacht, jedem von ihnen stehe eine
Das Amtsgericht hat im Fall X ZR 12/12 die Beklagte antragsgemäß verurteilt, im Fall X ZR 14/12 die Klage abgewiesen. Auf die jeweilige Berufung hat das Landgericht in beiden Fällen die Klage abgewiesen. Der
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat die Berufungsurteile bestätigt und entschieden, dass die Ausgleichsansprüche nicht bestehen, da die Verspätung jeweils bei dem
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: [...]
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. [...]
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen [...]
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt [...]
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 14612
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