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Wird eine Kaufsache in einem Angebot beschrieben und weist die Beschaffenheit der Sache nicht den beschriebenen Zustand auf, so liegt ein Mangel vor. Der Verkäufer kann sich in dem Fall auch nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Berlinerin bot über
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der beklagten Verkäuferin. Das Berufungsurteil sei rechtsfehlerhaft gewesen. Zwar habe ein
Das Boot sei mangelbehaftet gewesen, da es nicht die
Weiterhin habe nach Ansicht des BGH der
Das Berufungsurteil sei jedoch aufzuheben gewesen, da das Landgericht nicht hinreichend Feststellungen dazu getroffen hatte, ob nicht eine Mangelbeseitigung durch die Verkäuferin möglich gewesen wäre.
BGB §§ 269, 275, 323, 326, 434, 437, 440
a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Bestätigung von BGH, NJW 2010, 1448, und BGHZ 189, 196).
b) Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 Abs. 5 BGB besteht im Falle so genannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner gemäß § 275 Abs. 2 BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15261
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