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Eine Abgeltungsklausel kann wegen Intransparenz unwirksam sein, wenn sie nicht hinreichend klar und verständlich ist. So ist z.B. im vorliegenden Fall fraglich, was unter einem "angelaufenen Renovierungsintervall" zu verstehen ist und wie dieses für die konkrete Berechnung der Abgeltungsquote maßgebliche Intervall ermittelt werden soll.
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers. Über die Verpflichtung zur Vornahme laufender
"Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der
Der Kläger nimmt die Beklagten nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Kostenerstattung wegen nicht vorgenommener
Im zweiten Berufungsverfahren hat das Landgericht die Berufung erneut zurückgewiesen. Es hat die Klausel über die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme laufender
Die vom Berufungsgericht erneut zugelassene Revision des Klägers führte wiederum zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Landgericht durfte einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen fälliger, aber von den Beklagten nicht vorgenommener
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen einen auf die
Entgegen der Auffassung der Revision ist die
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, § 306 Abs. 2
a) Eine Abgeltungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Mieter für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichtet, "angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
b) Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen (Bestätigung von BGHZ 132, 6, 12).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/08 des BGH vom 05.03.2008
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Dokument-Nr. 5706
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