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Eine Betriebskostenabrechnung ist hinsichtlich der Angabe der "Gesamtkosten" bereits dann formell ordnungsgemäß, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, herausgerechnete nicht umlagefähige Kostenanteile anzugeben oder die angewendeten Rechenschritte zu erläutern. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung erhielten im November 2012 die
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Entgegen früherer Entscheidungen bedürfe es für die formelle Ordnungsgemäßheit einer
Ob der Vermieter den Gesamtbetrag zutreffend berechnet bzw. ermittelt oder dabei Kostenanteile mit angesetzt habe, die nicht umlagefähig seien, sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ausschließlich eine Frage der materiellen Richtigkeit. Deren Überprüfung könne ein Mieter ohnehin nicht allein anhand der Abrechnung vornehmen, sondern nur mittels einer Einsicht in die Belege.
Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass ein Mieter typischerweise ein Interesse daran habe, dass die entstandenen Kosten in übersichtlicher Weise zusammengestellt seien und er darüber informiert werde, auf welche Weise der auf ihn entfallene Kostenanteil ermittelt worden sei und welche Beträge im Abrechnungsjahr auf ihn entfallen. Dies sei ausreichend dafür, überprüfen zu können, ob die in Rechnung gestellten Kosten umlagefähig sind, ob der richtige Umlageschlüssel verwendet wurde und die für die Abrechnungseinheit angesetzten gesamtkosten der Höhe nach plausibel sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22319
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