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Wird durch einen Mietvertrag von 1966 die Verzinsung der Mietkaution ausgeschlossen, so liegt darin keine unangemessene Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Denn eine Pflicht zur Verzinsung bestand damals nicht. Die Vorschrift des § 551 BGB kommt gemäß Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB auf Mietverträge aus der Zeit vor 1983 nicht zur Anwendung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung im Jahr 2015 verlangte die ehemalige Mieterin nicht nur die Rückzahlung der Mietkaution, sondern auch die Zahlung der
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf
Zwar lege § 551 Abs. 3 BGB dem Vermieter die Pflicht auf, so der Bundesgerichtshof, die Mietkaution verzinslich anzulegen. Die Regelung sei grundsätzlich auch auf alte Mietverhältnisse anzuwenden. Dies gelte nach Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB jedoch nicht, wenn die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26742
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