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Wurde in einem Förderungsvertrag angegeben, dass öffentlich erhaltene Fördermittel für vermieteten Wohnraum ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden, ist der Vermieter für die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nicht verpflichtet, die erhaltenen öffentlichen Förderungsmittel in dem Erhöhungsverlangen anzugeben. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist
Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nicht voraussetzt, dass der
(1) Der
(2) [–]
(4) […]
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559 a abzuziehen, im Falle des § 559 a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 10902
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