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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2019
VIII ZR 82/17 -

BGH zur Frage des Widerrufs eines auf einer Messe geschlossenen Kaufvertrags

Angebot zum Kauf der Einbauküche auf Verkaufsmesse für Verbraucher nicht überraschend

Sofern eine Messe eine reine Verkaufsmesse ist, ist das Angebot zum Kauf der Einbauküche für den Verbraucher nicht überraschend. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte ein Verbraucher die Feststellung, dass er eine auf den Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich einer Küche gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen kann. Der Kläger hatte die Küche zum Preis von circa 10.600 Euro im Rahmen einer Messe am Stand des beklagten Küchenhändlers gekauft.

BGH verneint Widerrufsrecht des Verbrauchers

Die Klage hatte vor dem Oberlandesgericht München keinen Erfolg. Auch der Bundesgerichtshof wies die Revision des Klägers zurück. Der Bundesgerichtshof stimmte den Feststellungen des Oberlandesgerichts zu, dass es sich bei der betreffenden Messe um eine klassische Verkaufsmesse handele. Angesichts des offensichtlichen Verkaufscharakters der Messe habe das Angebot zum Kauf der Einbauküche für den Verbraucher nicht überraschend sein können. Von einer Überrumpelung könne nicht die Rede sein. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher müsse damit rechnen, dass er, wenn er sich auf diese Messe begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen werde. Da auch der Messestand keinen anderen Eindruck, beispielsweise als reiner Informations- oder Werbestand vermittelt habe, habe der Kläger kein Widerrufsrecht, das er hätte ausüben können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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