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Mieter müssen im Vergleich zu Alternativanbietern höhere Kosten für Heizung mittels Wärmecontracting zahlen, wenn sie beim Einzug von dem Contracting-Vertrag wussten. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Klägerin war Vermieterin der Beklagten. Die Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes, in dem sich die vermietete Wohnung befand, erfolgte ursprünglich in einer von der Klägerin betriebenen Zentralheizungsanlage. Vor Abschluss des Mietvertrages zwischen den Parteien übertrug die Klägerin und Vermieterin die Wärme- und Warmwasserversorgung einem Wärmecontractingunternehmen. Der
Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nachzahlung von Heiz- und Warmwasserkosten geltend gemacht. Diesen Anspruch bejahten die Instanzgericht und wurden darin vom Bundesgerichtshof bestärkt. Die Klägerin könne gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem vereinbarten Mietvertrag die geltend gemachten Nachzahlungsbeträge verlangen. Denn es handele sich insoweit um
Ein Verstoß der Klägerin gegen das
Die dem Vermieter auferlegte Pflicht zur Rücksichtnahme auf die finanziellen Interessen seiner Mieter könne nicht so weit gehen, dass ein Mieter, der eine bei Abschluss des Mietvertrags mittels Wärmecontracting versorgte Wohnung anmiete und sich vertraglich zur anteiligen Tragung der Kosten der Wärmelieferung verpflichte, dem Vermieter bei Abrechnung der
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte
(3) Über die Vorauszahlungen für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6734
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