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Dem Vermieter einer Wohnung steht ein Recht zum Zutritt zur Wohnung zu, wenn er einen Sachverständigen zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beauftragt hat. Die Beschaffenheit der Wohnung ist gemäß § 558 Abs. 2 BGB maßgebend für die ortsübliche Vergleichsmiete. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer Doppelhaushälfte in Oberbayern beabsichtigte eine
Sowohl das Amtsgericht Erding als auch das Landgericht Landshut gaben der Duldungsklage statt. Dagegen richtete sich die Revision des Mieters.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Vermieterin stehe ein Anspruch auf Zutritt zu der Doppelhaushälfte gemeinsam mit dem Sachverständigen zu. Das Interesse der Vermieterin, die Mietsache zwecks Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung zu begutachten, stelle einen sachlichen Grund für das Zutrittsbegehren dar.
Die Beschaffenheit der Mietsache sei gemäß § 558 Abs. 2 BGB maßgebend für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34021
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