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Auch wenn ein Wohnungsmieter bereits eine Mietkaution geleistet hat, kann er sich in zulässiger Weise mittels einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen der laufenden Miete unterwerfen. Eine unzulässige Übersicherung gemäß § 551 BGB liegt darin nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich des Abschlusses eines Wohnraummietvertrags unterwarf sich der Mieter im Dezember 2013 mittels einer notariellen Urkunde der sofortigen
Während das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg die Vollstreckungsabwehrklage abwies, gab ihr das Landgericht Berlin statt. Die
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die
Zwar begrenze § 551 Abs. 1 BGB die höchstzulässige Kaution auf drei Monatsmieten, so der Bundesgerichtshof. Davon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen seien gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam. Jedoch sei die Unterwerfung in die sofortige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26416
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