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Beanstandet ein Mieter eine Betriebskostenabrechnung, so hat er gegenüber dem Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Fotokopien der Abrechnungsunterlagen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vermieter auf Bitten des Mieters bereits Unterlagen zugesandt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2004 erhielt der Mieter einer Wohnung eine
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Wiesbaden wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landgerichts habe der Mieter gegenüber der Betriebskostennachforderung ein
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieter und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Mieter habe kein
Soweit der Mieter anführte, dass ein Anspruch auf Übersendung weitere Unterlagen deshalb bestanden habe, weil der Anwalt auf Bitten des Mieters bereits mehrere Belege übermittelt hatte, folgte der Bundesgerichtshof dem nicht. Die Übersendung sei seiner Ansicht nach lediglich aus Gefälligkeit erfolgt. Eine vertragliche Verpflichtung zur Übermittlung weiterer Unterlagen sei dadurch nicht begründet worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18932
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