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Die an einen Hausmeister entrichtete Notdienstpauschale stellen keine Betriebskosten dar. Vielmehr handelt es sich dabei um nicht umlagefähige Verwaltungskosten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin sollten gemäß der
Sowohl das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als auch das Landgericht Berlin wiesen die Klage ab. Das Landgericht vertrat die Ansicht, dass die Notdienstpauschale keine Betriebskostenposition darstelle, sondern nicht umlagefähige
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Sie könne nicht die anteilige Zahlung der Notdienstpauschale verlangen. Denn dabei handele es sich nicht um umlagefähige
Zwar können die Kosten als
Für unerheblich hält der Bundesgerichtshof den Umstand, dass die Notdienstpauschale auch dem Interesse des Mieters diene. Denn damit können letztlich die meisten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28511
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