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Beruft sich ein Wohnungsmieter nach einer Eigenbedarfskündigung auf die Unzumutbarkeit des Umzugs wegen einer Erkrankung, erfordert dies im Bestreitenfall die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Vorlage von Attesten durch den Mieter genügt nicht. Das Gutachten muss die Art, den Umfang und die Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensführung des Mieters klären. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein etwa 67-jähriger Mieter einer Wohnung in Berlin erhielt im Jahr 2016 eine
Sowohl das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als auch das Landgericht Berlin folgten den Einschätzungen der ärztlichen Atteste und wiesen daher die Räumungsklage des Vermieters ab. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hielten beide Gericht für nicht erforderlich. Der Vermieter legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Revision ein.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Vermieters. Das Landgericht hätte seine Entscheidung nicht allein auf Grundlage der vom Mieter vorgelegten Atteste treffen dürfen. Denn dem Gericht fehle insofern die eigene Sachkunde. Zudem habe die Vermieter die Einschätzung der Atteste bestritten. Es hätte daher der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Art, zum Umfang und zu den konkreten Auswirkungen der vom Mieter behaupteten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30890
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