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Mit dem Einzug in die Wohnung erhält ein Mieter regelmäßig keine Kenntnis von der Wohnflächenabweichung. Es besteht auch keine Pflicht für den Mieter nach dem Einzug die Wohnung zu vermessen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2014 bezog eine Mieterin ihre neue Wohnung in Bonn. Laut Mietvertrag sollte die Wohnung 49,18 qm groß sein. Eine von der Mieterin im April 2021 veranlasste
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Mieterin stehe gemäß § 812 Abs. 1 BGB der Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Miete für den Zeitraum von April 2014 zu. Der Anspruch sei für den Zeitraum bis 2017 nicht verjährt. Zwar unterliege der Anspruch der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist aus § 195 BGB. Jedoch beginne die Frist erst mit
Eine konkrete
Es liege auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34097
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