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Der Vermieter muss innerhalb der Frist von (grundsätzlich) längstens einem Jahr die Betriebskosten abrechnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Rechnet er nicht innerhalb angemessener Frist ab, so kann der frühere Mieter die Rückzahlung der gesamten Betriebskostenvorauszahlungen verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Im Fall hatten die Mieter den Mietvertrag zum 1. Oktober 2001 gekündigt. Für die Jahre 2000 und 2001 hatte ihr Vermieter trotz entsprechender Aufforderung keine
Zu Recht, urteilten die Karlsruher Richter. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Fassung vom 19. Juni 2001 sei die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Gemäß Satz 3 könne der Vermieter nach Ablauf dieser Frist keine Nachforderungen mehr stellen.
Wenn der Vermieter seiner Pflicht zur Abrechnung nicht innerhalb angemessener Frist nachkomme, könne der Mieter die vollständige Erstattung der geleisteten
Anders entschied der BGH bei noch bestehendem Mietverhältnis. Vgl. BGH, Urt. v. 29.03.2006: Verspätete Nebenkostenabrechnung gibt Mieter kein Rückforderungsrecht auf geleistete Abschlagszahlungen
MHG § 4 Abs. 1 Satz 2
BGB § 556 Abs. 3
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2006
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 2425
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