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Eine Wohnung kann wegen Eigenbedarfs gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe die Nutzung der Wohnung erforderlich machen (sog. Kündigung wegen Betriebsbedarfs). Dies ist nicht der Fall, wenn ein Hausmeister die Wohnung nutzen soll, der mehrere Objekte des Vermieters betreuen soll und bereits in der Nähe eines der Objekte wohnt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichthof im Rahmen eines Prozesses über die Zahlung von Schadensersatz wegen einer angeblich vorgetäuschten
Der Bundesgerichtshof führte zu dem Fall aus, dass eine Kündigung wegen Betriebsbedarfs voraussetze, dass betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung notwendig machen. Die Wohnung müsse für die betrieblichen Abläufe nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung sein. Dies werde etwa bei einem Angestellten, dem die Aufgaben eines "Concierge" übertragen werden oder dessen ständige Anwesenheit aus sonstigen Gründen vorausgesetzt sei, der Fall sein. Nicht aber bei einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24768
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