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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.04.2016
VIII ZR 39/15 -

BGH: Nichtzahlung einer titulierten Schadens­ersatz­forderung des Vermieters rechtfertigt bei Vermögenslosigkeit des Mieters keine ordentliche Kündigung

Kein Vorliegen einer schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten

Ist ein Mieter aufgrund eines rechtskräftigen Urteils verpflichtet, an den Vermieter Schadensersatz zu leisten, so rechtfertigt die Nichterfüllung der titulierten Forderung dann keine ordentliche Kündigung des Mieters gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn der Mieter finanziell nicht in der Lage ist den Schadensersatz zu leisten. In diesem Fall liegt keine schuldhafte Verletzung mietvertraglicher Pflichten vor. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2013 wurde der Mieter einer Wohnung rechtskräftig dazu verurteilt an die Vermieterin ein Schadensersatz in Höhe von ca. 2.805 EUR zu zahlen. Hintergrund der Verurteilung war, dass der Mieter aufgrund eines falschen Heiz- und Lüftungsverhaltens Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung verursachte. Dem Mieter war es aufgrund seiner finanziellen Lage hingegen nicht möglich nachfolgend die titulierte Schadensersatzforderung zu erfüllen. Er gab diesbezüglich eine eidesstattliche Versicherung ab. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis ordentlich. Neben der Nichtzahlung des Schadensersatzes führte sie zur Begründung an, dass der Mieter trotz des rechtkräftigen Urteils weiterhin eine Verantwortlichkeit für die Schimmelbildung verneint und weiterhin unberechtigt Mängelanzeigen und Mietminderungen geltend gemacht habe. Zudem habe er sein Heiz- und Lüftungsverhalten nicht geändert. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Klage.

Amtsgericht gab Räumungsklage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee der Räumungsklage stattgab, wies sie das Landgericht Berlin ab. Nach Ansicht des Landgerichts sei die ordentliche Kündigung unwirksam gewesen, da der Mieter finanziell nicht in der Lage war die Schadensersatzforderung zu erfüllen und somit nicht schuldhaft seine Vertragspflichten verletzt habe. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Recht zur ordentlichen Kündigung wegen Nichtzahlung des Schadensersatzes

Der Bundesgerichtshof bestätigte insoweit das Urteil des Landgerichts, als die ordentliche Kündigung nicht auf die Nichtzahlung des Schadensersatzes habe gestützt werden können. Zwar dürfe ein Vermieter gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB das Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten dadurch verletze, dass er eine titulierte Forderung des Vermieters nicht erfülle. Dies setze aber weiterhin ein Verschulden des Mieters voraus. Dies sei hier angesichts der finanziellen Situation des Mieters zu verneinen gewesen.

Kündigungsrecht aufgrund Leugnung der Verantwortung, weiterer unberechtigter Mängelanzeigen sowie fehlender Änderung des Verhaltens

Das Landgericht habe sich jedoch nicht mit den weiteren im Kündigungsschreiben enthaltenen Vorwürfen auseinandergesetzt, so der Bundesgerichtshof. Sollte der Mieter trotz der rechtskräftigen Verurteilung weiterhin seine Verantwortung für die Schimmelbildung in der Wohnung leugnen, erneute unberechtigte Mängelanzeigen und Mietminderungen vornehmen sowie sein unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten fortsetzen, könne dies die ordentliche Kündigung rechtfertigen. Das Landgericht habe diese Vorwürfe daher nicht unbeachtet lassen dürfen. Das Urteil sei daher aufzuheben und an das Landgericht zurückzuweisen gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, Urteil vom 19.06.2014
    [Aktenzeichen: 102 C 53/14]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 03.02.2015
    [Aktenzeichen: 63 S 230/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 365Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 365

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