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Nimmt der Mieter eines Grundstücks Veränderungen vor, die dem Grundstück zugute kommen, so kann er nicht automatisch Ersatz der mit den Arbeiten verbundenen Kosten von seinem Vermieter verlangen - auch nicht, wenn dieser sich mit den Veränderungen einverstanden erklärt hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Geklagt hatten die Mieter eines Einfamilienhauses in Görlitz. Die zum Gebäude gehörenden Freiflächen, die zu Beginn des Mietverhältnisses unbepflanzt waren, bepflanzten die Kläger mit Bäumen und Sträuchern, die zum Ende der Mietzeit wegen ihres Alters und ihrer Größe nicht mehr umgepflanzt werden konnten. Sie verklagten daraufhin ihre Vermieterin auf Ersatz der Kosten in Höhe von 2.623 €.
Die Pflanzungen selbst waren den Klägern vertraglich erlaubt. In dem Mietvertrag hieß es, dass sie die zum Gebäude gehörenden Freiflächen nach ihren individuellen Wünschen und in Abstimmung mit den Grundstücksnachbarn gestalten dürfen. Das Amtsgericht Görlitz gab der Klage in der ersten Instanz statt und sprach den Mietern den Ersatz des Wertes der von ihnen getätigten Aufwendungen nach den Vorschriften über die
Dieser Argumentation gebot der Bundesgerichtshof in der Revision Einhalt. Bereits aus dem Mietvertrag ergebe sich eine Abbedingung des Aufwendungsersatzanspruchs für die Gestaltung der Freiflächen. Denn der Vertrag regele nur ausdrücklich, dass die Mieter die Freiflächen gestalten dürfen, nicht aber, dass der Vermieter die Kosten übernehme. Bei der Auslegung des Vertrags seien beide Seiten zu berücksichtigen, so dass die interessengerechte Vertragsauslegung zu dem Ergebnis führe, dass die Mieter die Kosten selbst zu tragen haben.
Denn es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Vermieter, der dem Mieter erlaube, die Mietsache nach dessen individuellen Wünschen und in dessen eigenem Interesse zu verändern, auch noch verpflichtet sein solle, dem Mieter die Aufwendungen hierfür zu ersetzen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen steigere auch nicht jede Begrünung den Grundstückswert, da die von dem einen Nutzer als schön empfundene und damit als wertvoll angesehene Pflanzung von dem anderen Nutzer als unansehnlich und damit wertlos oder sogar den Wert des Grundstücks mindernd angesehen werden könne. Zudem sei das Fehlen einer Bepflanzung auch keinesfalls mit einer Verwilderung eines Grundstücks gleichzusetzen.
BGB § 133, § 157, § 539 Abs. 1
Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien auszugehen sein, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)
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Dokument-Nr. 11325
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