wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2005
VIII ZR 382/04 -

Transparenzgebot: BGH stärkt Rechte für Internet-Käufer - Recht auf Erstattung des Kaufpreises

Versandhändler müssen deutliche Angaben für Rückgabe und Kaufpreiserstattung machen

Internetversandhändler müssen bei elektronischen Bestellungen deutlich darauf hinweisen, dass bei fristgerechter Rückgabe der gelieferten Ware der Kaufpreis erstattet wird. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Klauseln, in denen lediglich ein Verweis auf eine Gutschrift stünde, genügen nicht dem Transparenzgebot. Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil eine Klausel des Neckermann-Versands für unwirksam erklärt: " Wenn Sie keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben". Nach dem Fernabsatzgesetz haben Kunden bei der Rückgabe der Waren einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises.

Bereits mit Urt. v. 21.09.2005 hat der Bundesgerichtshof die Verbraucherrechte beim Internet-Kauf gestärkt. Dort bemängelte der BGH die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versandhändlers "Otto-Versand": Online-Shopping: BGH stärkt Rechte für Versandkunden - keine gleichartigen Artikel

Vorinstanzen:

OLG Frankfurt am Main, LG Frankfurt am Main

der Leitsatz

BGB § 312 c Abs. 1 Satz 1, BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8;

BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Ba, Ci

a) Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden - "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen.

b) Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2006
Quelle: ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_VIII-ZR-38204_Transparenzgebot-BGH-staerkt-Rechte-fuer-Internet-Kaeufer-Recht-auf-Erstattung-des-Kaufpreises~N1643

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 1643 Dokument-Nr. 1643

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.