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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2005
VIII ZR 382/04 -

Transparenzgebot: BGH stärkt Rechte für Internet-Käufer - Recht auf Erstattung des Kaufpreises

Versandhändler müssen deutliche Angaben für Rückgabe und Kaufpreiserstattung machen

Internetversandhändler müssen bei elektronischen Bestellungen deutlich darauf hinweisen, dass bei fristgerechter Rückgabe der gelieferten Ware der Kaufpreis erstattet wird. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Klauseln, in denen lediglich ein Verweis auf eine Gutschrift stünde, genügen nicht dem Transparenzgebot. Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil eine Klausel des Neckermann-Versands für unwirksam erklärt: " Wenn Sie keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben". Nach dem Fernabsatzgesetz haben Kunden bei der Rückgabe der Waren einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises.

Bereits mit Urt. v. 21.09.2005 hat der Bundesgerichtshof die Verbraucherrechte beim Internet-Kauf gestärkt. Dort bemängelte der BGH die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versandhändlers "Otto-Versand": Online-Shopping: BGH stärkt Rechte für Versandkunden - keine gleichartigen Artikel

Vorinstanzen:

OLG Frankfurt am Main, LG Frankfurt am Main

der Leitsatz

BGB § 312 c Abs. 1 Satz 1, BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8;

BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Ba, Ci

a) Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden - "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen.

b) Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2006
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 1643 Dokument-Nr. 1643

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