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Kommt es während der Mietzeit zu einem Eigentümerwechsel, so kann der Mieter gemäß § 566 a BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Erwerber die geleistete Kaution zurückfordern. Die Vorschrift findet jedoch dann keine Anwendung, wenn der Grundstückserwerb vor dem 1. September 2001, dem Tag des Inkrafttretens der Vorschrift, erfolgte. Ist dies der Fall, so gilt weiterhin § 572 BGB alte Fassung, wonach der Rückzahlungsanspruch nur bestand, wenn die Kaution an den Erwerber weitergeleitet wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung leisteten zu Mietbeginn im Mai 1996 eine Kaution in Höhe von 4.250 DM. Nachfolgend kam es zu einem
Sowohl das Amtsgericht Pankow/Weißensee als auch das Landgericht Berlin verneinten einen Anspruch auf
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Rückzahlungspflicht der neuen Eigentümerin habe sich nicht nach § 566 a BGB bemessen. Diese Vorschrift sei nicht anzuwenden gewesen. Denn es sei aus Art. 229 § 3 EGBGB nicht zu entnehmen, dass die Regelung auf Grundstückskäufe vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift am 1. September 2001 anzuwenden sei.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit für Mietverträge Übergangsvorschriften erforderlich. Denn solche Verträge werden teilweise lange vor dem In-Kraft-Treten von neuem Recht geschlossen. Die Mietvertragsparteien haben die Verträge entsprechend der alten Rechtslage ausgestaltet. Dies gelte auch für Kaufverträge. In vielen Fällen werde der Erwerber im Vertrauen auf die Regelung des § 572 BGB a.F. die vom Mieter geleistete Kaution bei den Vertragsverhandlungen nicht berücksichtigt haben. Aufgrund dessen Regelung habe für ihn kein Anlass bestanden, auf eine Weiterleitung der Kaution zu drängen. Würde man ihm nachträglich dennoch die Erstattungspflicht nach § 566 a BGB auferlegen, wäre sein berechtigtes Vertrauen auf den Bestand der alten Rechtslage nicht geschützt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21625
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