wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2005
VIII ZR 381/03 -

BGH zum Kautions­rückzahlungs­anspruch: Regelung des § 566 a BGB gilt nicht bei Grundstückserwerb vor dem 1. September 2001

Rück­zahlungs­anspruch setzt daher Weiterleitung der Kaution an Erwerber voraus

Kommt es während der Mietzeit zu einem Eigentümerwechsel, so kann der Mieter gemäß § 566 a BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Erwerber die geleistete Kaution zurückfordern. Die Vorschrift findet jedoch dann keine Anwendung, wenn der Grundstückserwerb vor dem 1. September 2001, dem Tag des Inkrafttretens der Vorschrift, erfolgte. Ist dies der Fall, so gilt weiterhin § 572 BGB alte Fassung, wonach der Rück­zahlungs­anspruch nur bestand, wenn die Kaution an den Erwerber weitergeleitet wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung leisteten zu Mietbeginn im Mai 1996 eine Kaution in Höhe von 4.250 DM. Nachfolgend kam es zu einem Eigentümerwechsel an der vermieteten Wohnung. Nachdem das Mietverhältnis im Oktober 2002 endete, verlangten die Mieter von der neuen Vermieterin die Rückzahlung der Kaution. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen und führte als Begründung an, dass sie die Mietkaution von der alten Vermieterin nicht erhalten habe. Da die Mieter dies nicht gelten ließen, kam der Fall vor Gericht.

Amtsgericht und Landgericht verneinten Rückzahlungsanspruch

Sowohl das Amtsgericht Pankow/Weißensee als auch das Landgericht Berlin verneinten einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Eigentümerwechsel vor dem 1. September 2001 und somit vor In-Kraft-Treten des § 566 a BGB stattgefunden habe. Daher sei der Fall nach der alten Rechtslage zu beurteilen gewesen. Gemäß § 572 BGB alte Fassung habe nur dann ein Rückzahlungsanspruch bestanden, wenn der Erwerber von dem Vermieter die Mietkaution erhalten habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Revision ein. Ihrer Meinung sei der Fall nach der neuen Rechtslage zu beurteilen gewesen. Nach dem neuen § 566 a BGB komme es nicht darauf an, ob der Erwerber die Kaution erhalten habe.

Bundesgerichtshof hielt § 566 a BGB ebenfalls für nicht anwendbar

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Rückzahlungspflicht der neuen Eigentümerin habe sich nicht nach § 566 a BGB bemessen. Diese Vorschrift sei nicht anzuwenden gewesen. Denn es sei aus Art. 229 § 3 EGBGB nicht zu entnehmen, dass die Regelung auf Grundstückskäufe vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift am 1. September 2001 anzuwenden sei.

Vertrauensschutz und Rechtssicherheit erfordern Übergangsvorschriften

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit für Mietverträge Übergangsvorschriften erforderlich. Denn solche Verträge werden teilweise lange vor dem In-Kraft-Treten von neuem Recht geschlossen. Die Mietvertragsparteien haben die Verträge entsprechend der alten Rechtslage ausgestaltet. Dies gelte auch für Kaufverträge. In vielen Fällen werde der Erwerber im Vertrauen auf die Regelung des § 572 BGB a.F. die vom Mieter geleistete Kaution bei den Vertragsverhandlungen nicht berücksichtigt haben. Aufgrund dessen Regelung habe für ihn kein Anlass bestanden, auf eine Weiterleitung der Kaution zu drängen. Würde man ihm nachträglich dennoch die Erstattungspflicht nach § 566 a BGB auferlegen, wäre sein berechtigtes Vertrauen auf den Bestand der alten Rechtslage nicht geschützt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 18.11.2003
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2005, 2353Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2005, Seite: 2353
  • MDR 2005, 1044Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2005, Seite: 1044
  • NJW-RR 2005, 962Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 962
  • NZM 2005, 639Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 639

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_VIII-ZR-38103_BGH-zum-Kautionsrueckzahlungsanspruch-Regelung-des-Paragraph-566a-BGB-gilt-nicht-bei-Grundstueckserwerb-vor-dem-1-September-2001~N21625

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 21625 Dokument-Nr. 21625

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.