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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013
VIII ZR 353/12 -

Möbelversandhandel darf in AGB-Klausel eigene Haftung für Lieferverzögerungen durch Transprort­unternehmen nicht ausschließen

BGH zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäfts­bedingungen im Möbelversandhandel

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen einer Möbel­versand­händlerin enthaltenen Versand- und Gefahr­übergangs­klausel zu befassen. Das Gericht entschied, dass eine Klausel, nach der ein Möbelversandhandel nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarnsport­unternehmen schuldet, den Kunden unangemessen benachteiligt, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert.

Die beklagte Möbelhändlerin des zugrunde liegenden Falls betreibt auch einen Online-Shop. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Shop ist geregelt:

"Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich."

Verbraucherschutzverband hält AGB-Klausel für unwirksam

Der klagende Verbraucherschutzverband hält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit abgewiesen.

Vertragsklausel hält Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB* nicht standhält. Die Klausel bezieht sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt, auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen kann die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde.

BGH rügt unangemessene Benachteiligung der Kunden

Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarnsportunternehmen schuldet, benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Regelung des Versandhandels verstößt gegen Klauselverbot

Hinzu kommt, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt; insoweit verstößt die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB*.

Erläuterungen

* -  § 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. [...]

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist [...].

* -  § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam [...]

7. [...]

b) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. [...]

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Ellwangen, Urteil vom 10.02.2012
    [Aktenzeichen: 5 O 234/11]
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 25.10.2012
    [Aktenzeichen: 2 U 45/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2014, 129Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2014, Seite: 129
  • ITRB 2014, 50Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2014, Seite: 50
  • K&R 2014, 204Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 204
  • MDR 2014, 137Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 137
  • MMR 2014, 166Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 166
  • NJW 2014, 454Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 454

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

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