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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2009
VIII ZR 340/08 -

BGH: Zusammenfassung der Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser in Betriebs­kosten­abrechnung zulässig

Voraussetzung ist Umlage der Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frisch­wasser­verbrauch

Die eng miteinander zusammenhängenden Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser können in einer Betriebs­kosten­abrechnung zusammengefasst werden, wenn die Umlage der Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frisch­wasser­verbrauch vorgenommen wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2005 sollte der Mieter einer Wohnung Kosten für Wasser und Abwasser in Höhe von 118,40 EUR zahlen. Da eine Aufschlüsselung der Kosten nach Frischwasser und Abwasser nicht erfolgte, hielt der Mieter die Betriebskostenabrechnung für formell unwirksam und weigerte sich daher den Betrag zu zahlen. Die Vermieter erhoben daraufhin Klage.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht Fürth als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth gaben der Klage statt. Nach Ansicht des Landgerichts sei eine Zusammenfassung der Abrechnungspositionen Wasser und Abwasser zulässig. Die Nebenkostenabrechnung habe daher den formellen Anforderungen genügt. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls formelle Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Mieters zurück. Die Vermieter haben die Kosten für Frischwasser und Abwasser formell richtig abgerechnet. Die Zusammenfassung der nach der Betriebskostenverordnung verschiedenen Kostenpositionen sei zulässig gewesen.

Zulässige Zusammenfassung der Kosten für Frischwasser und Abwasser

Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Dies sei bei einer Zusammenfassung der eng miteinander zusammenhängenden Kosten für Frischwasser und Abwasser gewährleistet, wenn die Umlage einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen werde. Anhand dieser Angaben könne ein Mieter ohne weiteres überprüfen, ob die ihm in Rechnung gestellten Kosten nach dem Mietvertrag umlagefähig seien und ob der richtige Umlageschlüssel verwendet worden sei. Zudem könne er den Rechenschritt nachvollziehen, mit dem der von ihm zu tragenden Anteil der Frischwasser- und Abwasserkosten ermittelt wurde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Fürth, Urteil vom 15.05.2008
    [Aktenzeichen: 350 C 2998/06]
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.11.2008
    [Aktenzeichen: 7 S 6015/08]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2009, 1098Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 1098
  • NJ 2010, 232Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2010, Seite: 232
  • NJW-RR 2009, 1383Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 1383
  • NZM 2009, 698Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 698
  • ZMR 2009, 839Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2009, Seite: 839
  • ZMR 2010, 266Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 266

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