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Widerruft der Vermieter die Untermieterlaubnis, so begründet dies allein kein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Untermietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB. Eine Kündigung ist aber bei einem konkreten Rückkehrwillen des Hauptmieters möglich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2017 wurde eine ursprünglich erteilte Erlaubnis zur
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgericht. Ein Recht zur
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründe allein die Gefahr, einer auf § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31323
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