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Die vertragliche Änderung der Nebenkostenvereinbarung bedarf der Zustimmung aller Mieter. Allein durch den Umstand, dass in der Folgezeit der Vermieter keine Betriebskostenabrechnung erstellt und dies der Mieter nicht beanstandet, liegt keine stillschweigende Zustimmung des Mieters zur Vertragsänderung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Vermieterin einer Wohnung gegen die
Während das Amtsgericht Berlin-Schöneberg der Klage auf Zahlung der
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der
Soweit das Landgericht der Auffassung war, dass die Ehefrau der
Unzutreffend sei es zudem gewesen, so der Bundesgerichtshof, in der bloßen Nichtabrechnung der
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei zudem nicht § 1357 BGB zur Anwendung gekommen. Denn die Änderung der Nebenkostenvereinbarung stelle kein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22814
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