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Besichtigt ein Vermieter bei einer Wohnungsbegehung eigenmächtig weitere Räume als die verabredeten, verletzt er damit das Hausrecht des Mieters. Kommt der Vermieter darüber hinaus der Aufforderung des Mieters, die Wohnung zu verlassen, nicht nach, so dass der Mieter den Vermieter aus der Wohnung hinausträgt, stellt dies keine ungerechtfertigte Handlung dar, die eine Kündigung seitens des Vermieters rechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Beklagte ist seit Juli 2006
Die von der Klägerin erhobene Räumungsklage ist vor dem Amtsgericht erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Räumungsantrag stattgegeben.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die von der Klägerin erklärte
Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin, stellt das mit der
(1) Jede Partei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
[...]
(1) Der
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 18321
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