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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2010
VIII ZR 268/09 -

Mieter kann aus einem Wohnungsmietvertrag keinen Anspruch auf einen Garagenstellplatz herleiten

Ob und mit wem ein Vermieter einen Vertrag über einen Stellplatz abschließt, liegt in der privatautonomen Entscheidung des Vermieters

Der Vermieter darf selbst bestimmen, wem er einen Garagenstellplatz zur Verfügung stellt. Ein Mieter hat nicht bereits deshalb Anspruch auf einen Garagenstellplatz, weil er einen Mietvertrag über Wohnraum mit dem Vermieter abgeschlossen hat. Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Verträge. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs hervor.

Grundsatz der Vertragsfreiheit gestattet Vermieter Entscheidungsfreiheit über Vergabe des Garagenstellplatzes

In ihrer Entscheidung stellten die Richter fest, dass das Begehren des Mieters auf die Verpflichtung des Vermieters hinauslaufe, einen neuen Mietvertrag über einen Garagenstellplatz abzuschließen. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit des bürgerlichen Rechts würde jedoch verletzt, wenn die Rechtsprechung den Vermieter zu einem Vertragsabschluss verpflichten würde. Ob und mit wem der Vermieter einen Vertrag über einen Stellplatz abschließe, liege allein in seiner privatautonomen Entscheidung und dürfe ihm nicht vorgeschrieben werden. Er handle auch nicht willkürlich, wenn er in freiem Ermessen selbst bestimme, mit wem er einen Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt.

"Warteliste" begründet keinen Rechtsanspruch auf einen Stellplatz

Es sei vielmehr allein Sache des Mieters, für einen Stellplatz zu sorgen. Die Tatsache, dass der Vermieter eine Liste mit Interessenten für einen Garagenstellplatz führe, weil die Nachfrage das Angebot übersteige, führe nicht zu einem subjektiven, einklagbaren Recht des Mieters auf einen Garagenstellplatz. Die Liste stelle nicht mehr als ein organisatorisches Hilfsmittel dar und begründe keine besonderen Rechte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 02.04.2009
    [Aktenzeichen: 914 C 634/08]
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 03.09.2009
    [Aktenzeichen: 307 S 71/09]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2010, 1614Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 1614
  • WuM 2010, 678Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 678

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