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Ein Vermieter kann einen Wohnraummietvertrag nicht deshalb kündigen, weil der Mieter die Prozesskosten eines früheren, auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsprozesses nicht begleicht. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Beklagte von der Klägerin eine Wohnung in Lüneburg angemietet. Die
Die dagegen gerichtete Revision der
Der
Zwar verletzt der
Aus den gleichen Erwägungen stellt die unterbliebene Bezahlung der
…
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
1. …
2. Die
(1) Der
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der
2. …
(1) Jede Vertragspartei kann das
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. …
2. …
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die
…
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 9956
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