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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2015
VIII ZR 251/14 -

BGH: Mieter steht kein Anspruch auf Durchführung von Schön­heits­reparaturen aufgrund mangelhaft selbst ausgeführter Arbeiten zu

Mieter war nicht zur Durchführung von Schön­heits­reparaturen verpflichtet

Führt ein Mieter in einer Wohnung Schön­heits­reparaturen durch, obwohl er dazu nicht verpflichtet war, kann er nachträglich vom Vermieter keine erneuten Schön­heits­reparaturen verlangen, weil er selbst die Arbeiten schlecht ausgeführt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall führten die Mieter einer Wohnung Schönheitsreparaturen aus, obwohl sie dazu laut dem Mietvertrag nicht verpflichtet waren. Die Arbeiten wurden jedoch so schlecht ausgeführt, dass zum Beispiel Nahtstellen an der Tapete und "Tropfnasen" beim Anstrich von Heizkörpern und Türen erkennbar waren. Die Mieter waren mit ihrer Arbeit so unzufrieden, dass sie von ihrem Vermieter eine erneute Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangten. Da sich dieser weigerte, erhoben die Mieter Klage. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Lüneburg verneinten einen Anspruch auf erneuter Durchführung von Schönheitsreparaturen. Dagegen richtete sich die Revision der Mieter.

Kein Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen aufgrund mangelhaft selbst ausgeführter Arbeiten

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Den Mietern habe kein Anspruch auf erneute Durchführung von Schönheitsreparaturen gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zugestanden. Der Anspruch habe sich nicht daraus ergeben, dass die Mieter nicht geschuldete Schönheitsreparaturen schlecht ausgeführt haben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Lüneburg, Urteil vom 13.02.2014
    [Aktenzeichen: 12 C 411/13]
  • Landgericht Lüneburg, Urteil vom 20.08.2014
    [Aktenzeichen: 6 S 38/14]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 847Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 847

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