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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2007
VIII ZR 251/06 -

Gebrauchtwagen: Kein Ausschluss einer Reparaturkostengarantie bei Überschreitung des Wartungsintervalls

Unangemessene Benachteiligung durch formularmäßigen Leistungsausschluss

Eine formularmäßige Reparaturkostengarantie, die der Käufer eines Gebrauchtwagen nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn er vom Hersteller vorgesehene Wartungsintervalle einhält, ist unwirksam. Der Garantienehmer wird durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt, weil sie die Leistungspflicht des Klauselverwenders ohne Rücksicht darauf ausschließt, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer Reparaturkostengarantie für ein Kraftfahrzeug ein uneingeschränkter Leistungsausschluss für den Fall formularmäßig vorgesehen werden kann, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt.

Formularvertrag

Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Reparaturkostengarantie für ein Fahrzeug, welches er gebraucht von einem Händler erworben hatte. Nach dem von der Beklagten verwendeten Formularvertrag hat der Käufer/Garantienehmer Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen. Für den Fall der Verletzung dieser Obliegenheit sehen die Garantiebedingungen der Beklagten vor, dass sie von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Anfang 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt, welches der Kläger reparieren ließ. Das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km hatte der Kläger zu dieser Zeit um 827 km überschritten.

Mit der Klage hat er begehrt, die Verpflichtung der Beklagten als Garantiegeberin zur Übernahme der Reparaturkosten festzustellen. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die streitige Klausel über die Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht unterliegt der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil die Klausel das im Garantievertrag zuvor gegebene Leistungsversprechen der Beklagten einschränkt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Unangemessene Benachteiligung

Die Klausel ist unwirksam, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie schließt die Leistungspflicht des Klauselverwenders ohne Rücksicht darauf aus, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie zur Prüfung der Kausalitätsfrage unter Umständen zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen führen müsste. Denn es ist ihr nicht verwehrt, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen. Dadurch kann sie der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirksam begegnen.

der Leitsatz

BGB § 307

Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 147/07 des BGH vom 17.10.2007

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