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Begleitet ein Kind seine Mutter zum Einkauf in einen Supermarkt, so können ihm, wenn es dort stürzt, unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadenersatzansprüche zustehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall begleitete die damals 14 jährige Klägerin ihre Mutter in die Filiale der Beklagten. Während des Kassiervorgangs rutschte die Klägerin auf einem Gemüseblatt aus und stürzte zu Boden. Sie zog sich dabei einen schmerzhaften Gelenkbluterguss am rechten Knie zu. Sie nahm daraufhin die Beklagte aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass eine Haftung aus
Voraussetzung für eine Haftung aus culpa in cotrahendo ist bei derartigen Kaufverträgen aber stets, dass der Geschädigte sich mit dem Ziel des Vertragsabschlusses oder doch der Anbahnung geschäftlicher Kontakte in Verkaufsräume beigegeben habe. Daran fehlt es, wenn die den Supermarkt betretende Person von vornherein gar keine Kaufabsicht hatte. So lag der Fall hier. Die Klägerin begleitete ihre Mutter lediglich und wollte diese bei ihrem Kauf unterstützen.
Der Bundesgerichtshof führte weiter aus, dass einer Haftung des Beklagten aus
Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass die Mutter der Klägerin für Wohl und Wehe ihrer Tochter verantwortlich war und damit allein schon aus diesem Grund redlicherweise davon ausgehen durfte, dass die sie begleitende Tochter denselben Schutz genießen würde, wie sie selbst.
Allerdings erfordert die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Vertrages nach Ansicht des BGH eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle, da sonst die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Vertrags- und deliktischer Haftung aufgegeben oder verwischt wird.
Dass der Kaufvertrag im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht abgeschlossen war, war im Ergebnis ohne Bedeutung. Gerade wenn man die Schutz- und Fürsorgepflicht als maßgeblichen Inhalt des durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses ansieht und berücksichtigt, dass der Vertragspartner diese Obhutspflicht gleichermaßen vor wie nach Vertragsabschluss schuldet, ist die Einbeziehung Dritter, in gleicher Hinsicht schutzwürdiger Personen in dieses gesetzliche Schuldverhältnis folgerichtig.
Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1976 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile, die Rechtsgeschichte geschrieben haben".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14196
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