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Ein Erbe muss dem Mieter seine Gläubigerberechtigung nachweisen, wenn er von diesem die Mietzahlungen verlangt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verstarb der
Vor dem Bundesgerichtshof bekam die Mieterin recht. Der BGH stufte die Kündigung als rechtswidrig ein. Es fehle an einem wichtigen Grund. Die Mietzahlungen seien wegen eines Umstandes unterblieben, den die Mieterin nicht zu vertreten habe (§ 286 Abs. 4 BGB). Wenn es - wie hier infolge eines Erbfalls - zu einem Wechsel auf Seiten des Gläubiger komme, sei es grundsätzlich nicht Aufgabe des Schuldners, die
BGB §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, 573 Abs. 2 Nr. 1
Solange ein Mieter nach dem Tod des Vermieters keine Gewissheit darüber erlangen kann, wer Gläubiger seiner Mietverpflichtungen geworden ist, unterbleiben seine Mietzahlungen infolge eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2006
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 3046
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