wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2023
VIII ZR 234/22 -

BGH: Vorsätzlich oder leichtfertig falsche Strafanzeige eines Mieters gegen geschäftsführenden Gesellschafter der Vermieterin kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Kein Kündigungsgrund bei Strafanzeige enthält im Kern zutreffende Sach­verhalts­schilderung

Erstattet ein Wohnungsmieter vorsätzlich oder leichtfertig eine falsche Strafanzeige, so kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die Strafanzeige eine im Kern zutreffende Sach­verhalts­schilderung enthält. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2021 wurden innerhalb von kurzer Zeit auf den Namen der Mieterin einer Wohnung in Berlin von einem unbekannten Täter Bestellungen, Kreditanfragen und Anmeldungen bei Internetportalen vorgenommen. Dabei wurden die E-Mail-Adresse, die Anschrift, die Telefonnummer und die Bankverbindung der Mieterin genutzt. Sie erstattete aufgrund dessen Strafanzeige. Da die Mieterin zu der Zeit mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der Vermieterin im Streit über Mängel an der Wohnungen befand und dieser unsachlich Kritik geäußert hatte, verdächtigte sie ihn in der Strafanzeige als Täter. Die Vermieterin nahm dies zum Anlass die Mieterin fristlos zu kündigen. Da sich die Mieterin weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Amtsgericht gab Räumungsklage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Berlin-Mitte die Räumungsklage stattgab, wies sie das Landgericht Berlin ab. Es erachtete die Strafanzeige als nicht vorsätzlich oder leichtfertig falsch erstattet. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.

Bundesgerichtshof verneint Wirksamkeit der fristlosen Kündigung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Zwar könne die Kündigung berechtigt sein, wenn ein Mieter vorsätzlich oder leichtfertig eine falsche Strafanzeige erstattet. Eine Strafanzeige mit einer im Kern zutreffenden Sachverhaltsschilderung biete aber keinen Grund für eine fristlose Kündigung.

Kein Vorliegen einer anlasslosen Verdächtigung

Davon ausgehend wertete der Bundesgerichtshof die Benennung des geschäftsführenden Gesellschafters der Vermieterin als Tatverdächtigen nicht als erhebliche Pflichtverletzung. Es sei zu beachten, dass die Mieterin keine Kenntnis von der fehlenden Täterschaft des geschäftsführenden Gesellschafters hatte und die vorliegenden Meinungsverschiedenheiten zum Anlass genommen hatte, ihren Verdacht zu äußern. Eine anlasslose Verdächtigung habe damit nicht vorgelegen. Da für die Tat nicht allgemein zugängliche Daten verwendet wurden, habe es nahe gelegen, den Täter in eigenem Umfeld zu vermuten, insbesondere dort, wo aktuelle Konflikte bestehen. Die Tatumstände haben für eine persönlich motivierte Tat aus ihrem Umfeld gesprochen. So sollten die Taten der Mieterin Schaden oder zumindest erheblichen Ärger und Aufwand verursachen, ohne dass der Täter davon einen Vorteil gehabt hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Beschluss vom 05.04.2022
    [Aktenzeichen: 5 C 210/21]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 25.10.2022
    [Aktenzeichen: 67 S 91/22]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1145Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1145
  • MDR 2023, 881Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 881
  • NJW-RR 2023, 1432Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2023, Seite: 1432
  • WuM 2023, 747Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 747

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_VIII-ZR-23422_BGH-Vorsaetzlich-oder-leichtfertig-falsche-Strafanzeige-eines-Mieters-gegen-geschaeftsfuehrenden-Gesellschafter-der-Vermieterin-kann-fristlose-Kuendigung~N33611

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 33611 Dokument-Nr. 33611

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.