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Erstattet ein Wohnungsmieter vorsätzlich oder leichtfertig eine falsche Strafanzeige, so kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die Strafanzeige eine im Kern zutreffende Sachverhaltsschilderung enthält. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2021 wurden innerhalb von kurzer Zeit auf den Namen der Mieterin einer Wohnung in Berlin von einem unbekannten Täter Bestellungen, Kreditanfragen und Anmeldungen bei Internetportalen vorgenommen. Dabei wurden die E-Mail-Adresse, die Anschrift, die Telefonnummer und die Bankverbindung der Mieterin genutzt. Sie erstattete aufgrund dessen
Während das Amtsgericht Berlin-Mitte die Räumungsklage stattgab, wies sie das Landgericht Berlin ab. Es erachtete die
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die
Davon ausgehend wertete der Bundesgerichtshof die Benennung des geschäftsführenden Gesellschafters der Vermieterin als Tatverdächtigen nicht als erhebliche Pflichtverletzung. Es sei zu beachten, dass die Mieterin keine Kenntnis von der fehlenden Täterschaft des geschäftsführenden Gesellschafters hatte und die vorliegenden Meinungsverschiedenheiten zum Anlass genommen hatte, ihren Verdacht zu äußern. Eine anlasslose Verdächtigung habe damit nicht vorgelegen. Da für die Tat nicht allgemein zugängliche Daten verwendet wurden, habe es nahe gelegen, den Täter in eigenem Umfeld zu vermuten, insbesondere dort, wo aktuelle Konflikte bestehen. Die Tatumstände haben für eine persönlich motivierte Tat aus ihrem Umfeld gesprochen. So sollten die Taten der Mieterin Schaden oder zumindest erheblichen Ärger und Aufwand verursachen, ohne dass der Täter davon einen Vorteil gehabt hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33611
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