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Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ("Lieferung einer mangelfreien Sache") ist auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag (b2c) beschränkt und gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c). Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In dem zugrunde liegenden Fall kaufte die im Sportplatzbau tätige Klägerin bei der Beklagten
Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem die Zahlung der ihr für den Aus- und Einbau entstandenen Kosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs über den Umfang der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 14405
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