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Ein Mieter, der seinen Vermieter wegen eines Mangels auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, muss darlegen und beweisen, dass der Vermieter den Mangel verschuldet hat. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um das sog. "Fogging" (plötzliche Schwarzstaubablagerungen in Wohnungen). Unter
Das Fogging-Phänomen ändere nichts an dem Grundsatz, dass bei einem Schadensersatzanspruch gem. § 536 a Abs. 1 BGB (= § 538 Abs. 1 BGB a.F.) der Mieter das Verschulden des Vermieters darlegen und beweisen müsse. Es gelte nur etwas anderes, wenn die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden sei. Dann müsse sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten. Diese Erleichterung der Darlegungs- und
BGB § 536 a Abs. 1 Alt. 2
Die Voraussetzungen für den von einem Mieter wegen des so genannten Fogging gegen den Vermieter geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB einschließlich des Verschuldens des Vermieters sind vom Mieter darzulegen und zu beweisen. Insoweit gilt nur dann etwas anderes, wenn feststeht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist; in diesem Fall muss sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 1967
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