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Entsprach es bei Abschluss des Mietvertrages der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien, dass in der mit einer bestimmten Quadratmeterzahl angegebenen Wohnfläche die Dachterrasse der vermieteten Penthousewohnung zu einem nicht näher bestimmten, nicht unerheblichen Anteil enthalten ist, so kann der Mieter nicht im Nachhinein geltend machen, die vereinbarte Wohnfläche sei um mehr als 10 % unterschritten, weil die Terrassenfläche nach gesetzlichen Bestimmungen nur mit einem Bruchteil von weniger als der Hälfte - des gesetzlichen Maximalwerts - als Wohnfläche anzurechnen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall mietete ein Mieter eine Dachterrassen-Penthousewohnung. Im Mietvertrag hieß es: "Die Wohnfläche beträgt ca. 149 Quadratmeter. Wie besehen". Tatsächlich hatte die Wohnung einschließlich der Nebenräume nur 110,58 Quadratmeter. Die Dachterrasse wies eine reine Grundfläche von 64,81 Quadratmetern auf. Vor Mietvertragsabschluss erhielt der Mieter einen Grundriss, aus dem die Größe der Zimmer mit insgesamt 85 Quadratmeter ersichtlich war. Nach einigen Jahren der Nutzung behielt der Mieter im Jahr 2003 zwei Monatmieten mit der Begründung ein, die Dachterrasse dürfe statt zur Hälfte nur zu einem Viertel auf die Wohnfläche angerechnet werden.
Zu Unrecht, meinte der Bundesgerichtshof (BGH). Dieser Fall unterscheide sich von den Fällen, in denen der Mieter die
Hier sei der Begriff der Wohnfläche auslegungsbedürftig. Es käme darauf an, was die Parteien unter der im Vertrag vereinbarten
BGB § 536 Abs. 1
Entsprach es bei Abschluss des Mietvertrages der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien, dass in der mit einer bestimmten Quadratmeterzahl angegebenen Wohnfläche die Dachterrasse der vermieteten Penthousewohnung zu einem nicht näher bestimmten, nicht unerheblichen Anteil enthalten ist, so kann der Mieter nicht im Nachhinein geltend machen, die vereinbarte Wohnfläche sei um mehr als 10 % unterschritten, weil die Terrassenfläche nach gesetzlichen Bestimmungen nur mit einem Bruchteil von weniger als der Hälfte - des gesetzlichen Maximalwerts - als Wohnfläche anzurechnen sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2006
Quelle: ra-online.
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Dokument-Nr. 2539
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