wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.02.2006
VIII ZR 219/04 -

Eine große Wohnflächenabweichung ist nicht unbedingt ein Minderungsgrund

Terrassenfläche zu großzügig berechnet

Entsprach es bei Abschluss des Mietvertrages der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien, dass in der mit einer bestimmten Quadratmeterzahl angegebenen Wohnfläche die Dachterrasse der vermieteten Penthousewohnung zu einem nicht näher bestimmten, nicht unerheblichen Anteil enthalten ist, so kann der Mieter nicht im Nachhinein geltend machen, die vereinbarte Wohnfläche sei um mehr als 10 % unterschritten, weil die Terrassenfläche nach gesetzlichen Bestimmungen nur mit einem Bruchteil von weniger als der Hälfte - des gesetzlichen Maximalwerts - als Wohnfläche anzurechnen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Fall mietete ein Mieter eine Dachterrassen-Penthousewohnung. Im Mietvertrag hieß es: "Die Wohnfläche beträgt ca. 149 Quadratmeter. Wie besehen". Tatsächlich hatte die Wohnung einschließlich der Nebenräume nur 110,58 Quadratmeter. Die Dachterrasse wies eine reine Grundfläche von 64,81 Quadratmetern auf. Vor Mietvertragsabschluss erhielt der Mieter einen Grundriss, aus dem die Größe der Zimmer mit insgesamt 85 Quadratmeter ersichtlich war. Nach einigen Jahren der Nutzung behielt der Mieter im Jahr 2003 zwei Monatmieten mit der Begründung ein, die Dachterrasse dürfe statt zur Hälfte nur zu einem Viertel auf die Wohnfläche angerechnet werden.

Zu Unrecht, meinte der Bundesgerichtshof (BGH). Dieser Fall unterscheide sich von den Fällen, in denen der Mieter die Miete kürzen dürfe, wenn die Wohnung um mehr als zehn Prozent kleiner ist, als im Mietvertrag vereinbart (BGH, Urt. v. 24.03.2004, Az. VIII ZR 295/03).

Hier sei der Begriff der Wohnfläche auslegungsbedürftig. Es käme darauf an, was die Parteien unter der im Vertrag vereinbarten Wohnungsgröße verstünden. Der Mieter habe vor Abschluss des Mietvertrages gewusst, dass die Grundfläche aller Zimmer zusammen 85 Quadratmeter ausmache. Die Parteien seien ersichtlich davon ausgegangen, dass die vereinbarte Wohnungsgröße von 140 Quadratmetern nicht allein den umbauten Raum von 85 Quadratmetern betreffe. Vielmehr habe die vereinbarte Größe von 149 Quadratmetern von vornherein einen gewissen, nicht unerheblichen Anteil der maßstabsgetreu dargestellten Grundfläche der sehr großen Terrasse umfasst. Das sei für beide Parteien erkennbar gewesen, denn ansonsten hätte die Größe nicht annähernd erreicht werden können. Die vereinbarte Fläche entspreche daher im Ergebnis der tatsächlichen Wohnungsgröße.

der Leitsatz

BGB § 536 Abs. 1

Entsprach es bei Abschluss des Mietvertrages der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien, dass in der mit einer bestimmten Quadratmeterzahl angegebenen Wohnfläche die Dachterrasse der vermieteten Penthousewohnung zu einem nicht näher bestimmten, nicht unerheblichen Anteil enthalten ist, so kann der Mieter nicht im Nachhinein geltend machen, die vereinbarte Wohnfläche sei um mehr als 10 % unterschritten, weil die Terrassenfläche nach gesetzlichen Bestimmungen nur mit einem Bruchteil von weniger als der Hälfte - des gesetzlichen Maximalwerts - als Wohnfläche anzurechnen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2006
Quelle: ra-online.

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 02.02.2004
    [Aktenzeichen: 518 C 285/03]
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 01.07.2004
    [Aktenzeichen: 307 S 52/04]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2006, 330Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2006, Seite: 330
  • GE 2006, 642Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 642
  • MDR 2006, 861Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 861
  • MietRB 2006, 210Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2006, Seite: 210
  • MM 2006, 182Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2006, Seite: 182
  • NZM 2006, 375Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 375
  • WuM 2006, 245Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 245
  • ZMR 2006, 439Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 439

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_VIII-ZR-21904_Eine-grosse-Wohnflaechenabweichung-ist-nicht-unbedingt-ein-Minderungsgrund~N2539

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 2539 Dokument-Nr. 2539

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.