wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2004
VIII ZR 215/03 -

Mietvertrag darf Abgeltungsklauseln enthalten

Mieter muss Kosten für Renovierung akzeptieren

Ein Vermieter darf im Mietvertrag regeln, dass ein Mieter Schönheits­reparaturen ausführen muss oder bei früherem Auszug eine bestimmte Quote der Renovierungskosten übernehmen muss. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Fall war die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen per Mietvertrag auf den Mieter übertragen worden. Es wurde auch festgelegt in welchen Abständen bestimmte Schönheitsreparaturen zu erfolgen haben. Hierzu hieß es im Mietvertrag: "

In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren,

Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,

in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre."

Sollte das Mietverhältnis enden, und zu diesem Zeitpunkt bestimmte Schönheitsreparaturen noch nicht fällig seien, sollte anteilig aufgrund eines Kostenvorschlags gezahlt werden. Dazu hieß es: "Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 %, länger als drei Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 %."

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Klauseln gültig seien. Die formularmäßige Abwälzung der nach dem Gesetz (§ 536 BGB a.F., jetzt: § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) dem Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter sei grundsätzlich unbedenklich und benachteilige den Mieter nicht unangemessen im Sinne des § 9 AGBG, jetzt § 307 BGB (st.Rspr. des Senats seit BGHZ 92, 363).

Eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes zu zahlen habe, sei jedenfalls dann wirksam, wenn sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erkläre, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausrichtete und dem Mieter nicht untersage, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch nachzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführe (Senat, BGHZ 105, 71 f.).

Achtung Rechtsprechungsänderung - Nachtrag vom 17.11.2006:

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.10.2006 - VIII ZR 52/06 - ausdrücklich die obige Rechtsprechung aufgegeben, soweit es sich um Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen und Prozentsätzen handelt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2005
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2004, 1452Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2004, Seite: 1452
  • NZM 2004, 903Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 903
  • WuM 2004, 663Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2004, Seite: 663
  • ZMR 2005, 518Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2005, Seite: 518

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_VIII-ZR-21503_Mietvertrag-darf-Abgeltungsklauseln-enthalten~N3362

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3362 Dokument-Nr. 3362

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.