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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2008
VIII ZR 211/07 -

Zum Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe

Anspruch auf Erstattung der Kosten für Neuverlegung besteht nur bei einer Pflichtverletzung des Verkäufers

Der Bundesgerichtshofs hat zu einem Kaufvertrag über Parkettstäbe, die sich nach ihrer Verlegung als mangelhaft erwiesen, entschieden, dass der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung nur die Lieferung anderer, mangelfreier Parkettstäbe schuldet. Deren Verlegung wird vom Nacherfüllungs­anspruch bei einem Kaufvertrag nicht umfasst; dies gilt auch dann, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits hatte verlegen lassen. Ein Schadens­ersatzanspruch des Käufers auf Ersatz der erneut entstehenden Kosten für die Verlegung mangelfreier Parkettstäbe kann bestehen, setzt aber voraus, dass der Verkäufer den Mangel der ursprünglich gelieferten Parkettstäbe zu vertreten hat.

Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer Holzhändlerin, Parkettstäbe, die er durch einen von ihm beauftragten Parkettleger verlegen ließ. Später lösten sich große Teile der Parkettlamellen ab. Dies ist auf einen Produktionsfehler – die nicht ausreichende Verklebung der Parkettstäbe – im Werk des Herstellers zurückzuführen. Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich auf, "den Parkettboden auszutauschen". Die Beklagte erstattete dem Kläger lediglich die Kosten des Ausbaus der mangelhaften, vom Kläger nicht bezahlten Parkettstäbe. Mit seiner Klage macht der Kläger die Kosten für die Verlegung neuer Parkettstäbe geltend, die er nicht mehr von der Beklagten, sondern anderweitig beziehen will. Die zuletzt auf Zahlung von 1.259,70 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

BGH weist Revision zurück

Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB) wegen der erneut entstehenden Verlegungskosten nicht zu.

Verkäufer muss nicht die Kosten für die Neuverlegung übernehmen

Ein solcher Anspruch besteht nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte im Zuge der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen wäre, neue Parkettstäbe nicht nur zu liefern, sondern auch selbst zu verlegen oder auf ihre Kosten verlegen zu lassen. Dazu war sie nicht verpflichtet. Die Verlegung ersatzweise zu liefernder Parkettstäbe schuldete die Beklagte im Zuge der Nacherfüllung ebenso wenig wie bei der ursprünglichen Lieferung; daher hat sie auch nicht nach § 439 Abs. 2 BGB die dafür entstehenden Kosten zu tragen.

Verkäufer hat den Mangel nicht zu vertreten und konnte ihn auch nicht erkennen

Wegen der Kosten der Neuverlegung des Parketts kann der Kläger im vorliegenden Fall Schadensersatz statt der Leistung auch nicht unter dem Gesichtspunkt beanspruchen, dass die Beklagte ihre Pflicht verletzt hat, ihm mangelfreie Parkettstäbe zu verschaffen (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB i.V. mit § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn diese Pflichtverletzung hat die Beklagte nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Berufungsgericht hat - unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Amtsgerichts - rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis geführt hat. Sie konnte den Mangel der ihr vom Hersteller verpackt gelieferten Parkettstäbe beim Verkauf an den Kläger nicht erkennen und muss sich als Händlerin ein etwaiges Verschulden des Herstellers im Produktionsprozess nicht zurechnen lassen.

Aus dem Gesetz:

§ 439 Abs. 1 und 2 BGB:

"(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 133/2008 des BGH vom 15.07.2008

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Lingen, Urteil vom 20.03.2007
    [Aktenzeichen: 12 C 1004/06 (I)]
  • Landgericht Osnabrück, Urteil vom 27.06.2007
    [Aktenzeichen: 1 S 217/07]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2008, 1609Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2008, Seite: 1609
  • BB 2008, 1922Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2008, Seite: 1922
  • BGHReport 2008, 937Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2008, Seite: 937
  • BGHZ 177, 224Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 177, Seite: 224
  • CR 2008, 617Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2008, Seite: 617
  • DAR 2008, 697Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2008, Seite: 697
  • GE 2008, 1123Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2008, Seite: 1123
  • JR 2009, 150Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 2009, Seite: 150
  • JuS 2008, 933Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2008, Seite: 933
  • MDR 2008, 1146Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 1146
  • NJ 2009, 25Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2009, Seite: 25
  • NJW 2008, 2837Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 2837
  • VersR 2009, 262Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2009, Seite: 262
  • WM 2008, 1890Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2008, Seite: 1890
  • ZIP 2008, 1970Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2008, Seite: 1970

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Dokument-Nr.: 6367 Dokument-Nr. 6367

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