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Weicht bei einer Mietwohnung die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % ab, ist der Mieter auch bei einer möbliert vermieteten Wohnung zu einer Minderung der Miete berechtigt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit 2006 Mieter einer vollständig möblierten und mit umfassendem Hausrat eingerichteten
Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung des Differenzbetrages in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 288,22 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 11213
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