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Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB ist die vertraglich vereinbarte Wohnfläche auch dann zugrunde zu legen, wenn die tatsächliche Wohnfläche (zum Nachteil des Mieters) eine geringere Größe aufweist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Lesetipp - refrago:
Die Beklagte ist Mieterin einer
Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur begehrten
Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass bei einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche und nicht die geringere tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen ist, wenn die
BGB § 557 Abs. 4, § 558 Abs. 1, 6
Einer Mieterhöhung nach § 558 BGB ist die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die tatsächliche Wohnfläche zum Nachteil des Mieters um nicht mehr als 10 % davon abweicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2009
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
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Dokument-Nr. 8114
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