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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer nicht darüber aufklären, dass er nur für kurze Zeit im Besitz des Fahrzeugs war. Gibt der Verkäufer an, dass das Fahrzeug während der Besitzzeit keinen Unfall erlitten hat, liegt darin keine arglistige Täuschung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 kam es in Hessen zu einem Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs zum Preis von 4.500 €. Dabei wurde ein Haftungsausschluss vereinbart. Zudem gab der Verkäufer an, dass das Fahrzeug während seiner Besitzzeit keinen Unfallschaden erlitten habe. Tatsächlich hatte der Verkäufer das Fahrzeug nur wenige Tage zuvor selbst gekauft. Nachdem der Käufer davon erfuhr, warf er den Verkäufer eine
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Wiesbaden bejahten den Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Käufers.
Der Bundesgerichtshof verneinte eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33234
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