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Täuscht ein Vermieter vor, umfangreiche Modernisierungsarbeiten durchführen zu wollen, um den Mieter zur Ausübung seines Sonderkündigungsrechts zu bewegen, kann dem Mieter ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zustehen, wenn er tatsächlich kündigt. Werden zwar nur ein Teil der Arbeiten ausgeführt, ist auf dem Grundstück aber Baumaterial gelagert und kam es aufgrund der Witterung und von Personalengpässen zu einem Baustopp, spricht dies gegen eine Täuschung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung erfuhren im Mai 2014, dass der Vermieter umfangreiche Modernisierungsarbeiten ausführen wolle und sich dadurch die Miete erhöhen würde. Die Mieter machten daraufhin von ihrem
Sowohl das Amtsgericht Königstein als auch das Landgericht Frankfurt am Main wiesen die Schadensersatzklage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Mieter.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Mieter zurück. Den Mietern stehe kein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25165
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