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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.05.2017
VIII ZR 199/16 -

BGH: Sonderkündigung des Mieters wegen angekündigter umfangreicher Moder­nisierungs­arbeiten kann bei Vortäuschen der Modernisierungsarbeiten Schadens­ersatz­anspruch begründen

Ausführung eines Teils der Arbeiten, Lagerung von Baumaterial auf Grundstück sowie Stopp der Arbeiten aufgrund Witterung und Personalengpässen spricht gegen Täuschung

Täuscht ein Vermieter vor, umfangreiche Moder­nisierungs­arbeiten durchführen zu wollen, um den Mieter zur Ausübung seines Sonder­kündigungs­rechts zu bewegen, kann dem Mieter ein Schadens­ersatz­anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zustehen, wenn er tatsächlich kündigt. Werden zwar nur ein Teil der Arbeiten ausgeführt, ist auf dem Grundstück aber Baumaterial gelagert und kam es aufgrund der Witterung und von Personalengpässen zu einem Baustopp, spricht dies gegen eine Täuschung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung erfuhren im Mai 2014, dass der Vermieter umfangreiche Modernisierungsarbeiten ausführen wolle und sich dadurch die Miete erhöhen würde. Die Mieter machten daraufhin von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch und mieteten mit Hilfe eines beauftragten Maklers eine neue Wohnung an. Nach dem Auszug erfuhren die Mieter, dass der Vermieter nur einen Teil der Arbeiten ausgeführt hatte. Sie vermuteten infolge dessen, dass der Vermieter die Modernisierungsankündigung nur vorgetäuscht habe und erhoben daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Der Vermieter wies den Täuschungsvorwurf zurück und verwies darauf, dass es aufgrund der Witterung und von Personalengpässen bei der Baufirma zu einer Verzögerung der Arbeiten gekommen sei.

Amtsgericht und Landgericht weisen Schadensersatzklage ab

Sowohl das Amtsgericht Königstein als auch das Landgericht Frankfurt am Main wiesen die Schadensersatzklage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Mieter.

Bundesgerichtshof verneint Vorliegen einer vorgetäuschten Modernisierungsankündigung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Mieter zurück. Den Mietern stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu, da der Vermieter nicht über eine in Wahrheit nicht beabsichtigte Modernisierung arglistig getäuscht habe. Es sei zu beachten, dass der Vermieter einen Teil der Arbeiten ausgeführt hat. Zudem habe der Vermieter vorgetragen, dass die Arbeiten nur witterungsbedingt und aufgrund eines Personalengpasses bei der Baufirma gestoppt worden seien. Die Absicht die Arbeiten fortzuführen werde auch dadurch belegt, dass Baumaterial für die weiteren Arbeiten auf dem Grundstück lagerte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Königstein, Urteil vom 15.12.2015
    [Aktenzeichen: 21 C 558/15 (16)]
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.08.2016
    [Aktenzeichen: 2-17 S 13/16]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2017, 2907Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2907
  • NZM 2017, 595Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 595
  • WuM 2017, 454Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 454

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