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Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dem Futtermittelverkäufer durch die in § 24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs angeordnete Gewähr für die "handelsübliche Unverdorbenheit und Reinheit" eine verschuldensunabhängige Haftung für verunreinigtes Futtermittel auferlegt wird und ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer auch für Schäden des Futtermittelkäufers haftet, die darauf beruhen, dass lediglich der Verdacht einer entsprechenden Verunreinigung des Futtermittels besteht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Futtermittelherstellerin, belieferte den Beklagten im November 2010 mit Futtermitteln für seine Legehennenanlage. Bei einer Untersuchung anderer im selben Zeitraum hergestellter
Das Landgericht Oldenburg wies hat die Klage ab und verurteilte die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 23.370,61 Euro. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Die Vorinstanzen sind der Auffassung gewesen, dass der Futtermittelverkäufer schon dann - ohne Rücksicht auf ein Verschulden - für einen Schaden des Käufers einzustehen habe, wenn der auf konkrete Tatsachen gestützte
Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Verkäufer zwar für Schäden, die dem Futtermittelkäufer infolge einer tatsächlichen Überschreitung der zulässigen Dioxinkonzentration im
Dagegen hat die Klägerin für Schäden, die lediglich aufgrund des Verdachts einer unzulässigen Dioxinverunreinigung des Futtermittels entstanden sind, nur nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB einzustehen. Der auf konkrete Tatsachen gestützte, naheliegende und durch zumutbare Maßnahmen nicht zu beseitigende
Die Klägerin haftet daher für die geltend gemachten Schäden nur dann, wenn entweder die Verunreinigung des von ihr gelieferten Futters nachgewiesen wird oder der Klägerin ihrerseits nicht der Nachweis gelingt, dass sie den
Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer
[...]
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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