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Der Bundesgerichtshof hat entschied, dass eine bei einem Online-Händler gekaufte Matratze, die mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, keine Lieferung einer versiegelten Ware darstellt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe ungeeignet ist, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird. Dem Verbraucher steht daher auch dann ein Widerrufsrecht zu, wenn die Schutzfolie entfernt wurde.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls ist eine Online-Händlerin, die unter anderem Matratzen vertreibt. Der Kläger bestellte zu privaten Zwecken über die Website der Beklagten eine
In der Rechnung der Beklagten vom 26. November 2014 wurde auf dort abgedruckte Allgemeine Geschäftsbedingungen hingewiesen, in denen auch eine "Widerrufsbelehrung für Verbraucher" enthalten ist. Dort ist unter anderem ausgeführt, dass das
Nach Erhalt der
Die auf Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten, insgesamt 1.190,11 Euro, nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht stellte darauf ab, dass es sich bei einer
Der Bundesgerichtshofs legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vor, ob Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, auch Waren (wie etwa Matratzen) gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.11.2017 - VIII ZR 194/16 -). Zugleich setze der Bundesgerichtshof das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des EuGH aus.
Der Bundesgerichtshof entschieden nun, dass es sich bei einem Kaufvertrag, den ein
Diese Rechtsprechung folgt im Ergebnis und in der Begründung den Maßstäben, die der EuGH auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2017 hin im Urteil vom 27. März 2019 vorgegeben hat. Denn die deutsche Ausnahmevorschrift des § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB geht auf die gleichlautende europarechtliche Vorschrift des Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie zurück, die der deutsche Gesetzgeber vollständig in deutsches Recht umsetzen wollte.
Eine Ausnahme von dem bei Fernabsatzverträgen Verbrauchern grundsätzlich eingeräumten
Im Hinblick hierauf greift die Ausnahmeregelung nur dann ein, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, weil der Unternehmer Maßnahmen, die sie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene wieder verkehrsfähig machten, nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ergreifen könnte. Bei Anlegung dieses Maßstabs fällt eine
Da das Berufungsgericht die Ankündigung der
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3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde
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Wird einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm/kg)
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