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Hält ein Mieter im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens die vom Vermieter angegebene Wohnungsgröße für unrichtig, so muss er selbst Angaben zur Wohnfläche machen. Dabei genügt es, dass Ergebnis einer laienhaften Vermessung anzugeben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Vermieterin einer
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Mainz wiesen die Klage ab. Die Beklagte habe die von der Klägerin vorgetragene
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es genüge nicht, dass der beklagte Mieter die vom Vermieter vorgetragene Wohnfläche der gemieteten Wohnung lediglich bestreitet, ohne selbst eine bestimmte Wohnfläche vorzutragen. Unabhängig davon, ob die Größe der Wohnung im Mietvertrag aufgeführt sei oder nicht, sei es dem Mieter in aller Regel selbst möglich, die Wohnfläche überschlägig zu vermessen und seinerseits einen bestimmten Flächenwert vorzutragen. Zwar sei eine Vermessung einer
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei seine Entscheidung zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24525
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