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Überlässt die Miteigentümergemeinschaft einem ihrer Miteigentümer Gemeinschaftsräume zur alleinigen Nutzung gegen Entgelt, so stellt dies grundsätzlich einen Wohnraummietvertrag dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Miteigentümer sowohl Mieter als auch Vermieter ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2009 schlossen die
Sowohl das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als auch das Landgericht Berlin wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landgerichts liege kein Mietvertrag vor. Denn ein solches könne nicht zustande kommen, wenn die
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Mit den Klägern sei ein Wohnraummietvertrag zustande gekommen. In die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sei die Beklagte nach Erhalt des Miteigentumsanteils gemäß § 566 Abs. 1 BGB eingetreten. Ein
Für unerheblich hielt der Bundesgerichtshof den Umstand, dass die Nutzungsmöglichkeit den Umfang des Miteigentumsanteils der Klägerin übersteigt. Dies spreche eher für die Annahme eines Mietvertrags. Es sei entscheidend, dass Gegenstand des Vertrags die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27643
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